Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferungen der
    Grönenbacher Lackfabrik
    Gropper und Viandt GmbH
    Hinter den Gärten 5
    87730 Bad Grönenbach

Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Abreden bedürfen stets, auch bei der Durchführung des Vertrages, der Schriftform. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung durch die Grönenbacher Lackfabrik zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausgeführt werden.

2. Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung dieser AGB. Abweichende Regelungen gelten nur, sofern sie schriftlich von der Grönenbacher Lackfabrik bestätigt worden sind.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der Grönenbacher Lackfabrik sind, soweit nichts anderes schriftlich zugesichert wird, unverbindlich und freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Im Fall der Lieferunmöglichkeit werden die Kunden unverzüglich informiert und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen, z.B. Anzahlungen, zurück erstattet.

 

§ 3 Anwendungstechnische Beratung

Soweit Beratungsleistungen erbracht werden, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von der Grönenbacher Lackfabrik bezogen wurden.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und seine Folgen

1. Die Berechnung des Preises erfolgt zu dem am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preises, der sich in Euro ab Lager/Werk zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht- und Verpackungskosten versteht. Die Grönenbacher Lackfabrik behält sich vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach vier Monaten nach Abschluss des Vertrages zu nicht vorhergesehenen Kostenerhöhungen und/oder Senkungen, insb. aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Rohstoff-, Lohn und Energiekosten kommt. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

2. Die Rechnungen der Grönenbacher Lackfabrik sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum bei frühester Rechnungsstellung mit Abgang der Ware oder Anzeige der Lieferbereitschaft. Rechnungsbeträge unter € 100,00 sind netto ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der Grönenbacher Lackfabrik maßgeblich, wobei es bei einer Überweisung, einem Scheck oder Wechsel, soweit solche vereinbart sind, auf das Datum der endgültigen Gutschrift auf dem Firmenkonto ankommt. Ein Scheck oder Wechsel wird nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind vom Kunden unverzüglich zu vergüten.

3. Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unbeschadet der Rechte anderer, Zinsen in Höhe des von der Grönenbacher Lackfabrik zu bezahlenden Satzes, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, berechnet. Darüber hinaus ist die Grönenbacher Lackfabrik dazu berechtigt, übliche Sicherheiten zu verlangen. Im Falle einer Mahnung entsteht eine Gebühr in Höhe von € 2,50, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.

4. Die gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Grönenbacher Lackfabrik und dem Kunden werden sofort fällig, wenn die zuvor bezeichneten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder die Grönenbacher Lackfabrik Kenntnis von Umständen erhält, die nach ihrer Ansicht geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu begründen. Offene Lieferverpflichtungen werden sodann nur noch gegen Vorauskasse erfüllt. Kann die Vorauskasse nicht nach Aufforderungen innerhalb angemessener Frist verzeichnet werden, ist die Grönenbacher Lackfabrik dazu berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und ohne Nachweis Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 5 % des Auftragswertes, mindestens aber € 30,00 zu verlangen. Weist die Grönenbacher Lackfabrik einen höheren Schaden nach, bleibt dessen Geltendmachung vorbehalten. Darüber hinaus steht dem Kunden der Nachweis offen, dass kein oder aber ein geringerer Schaden entstanden sei.

5. Daneben ist die Grönenbacher Lackfabrik bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt, die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen. Der Kunde ist dann verpflichtet, der Grönenbacher Lackfabrik auf seine Kosten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. Er gestattet dieser schon jetzt, in den beschriebenen Fällen seine Geschäftsräume zur Wegnahme der Ware zu betreten.

6. Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn die Aufrechnung und/ oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Grönenbacher Lackfabrik anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem der Anspruch der Grönenbacher Lackfabrik geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung einer Rechnung abgestellt. Die Grönenbacher Lackfabrik ist dazu berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

 

§ 5 Lieferung

1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. § 9 Ziff. 1. abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, ist die Grönenbacher Lackfabrik berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich – notfalls auch im Freien – zu lagern. Die Grönenbacher Lackfabrik haftet in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware ist die Grönenbacher Lackfabrik berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.

2. Sofern abweichend von Ziff. 1. vereinbart ist, dass die Grönenbacher Lackfabrik zur Versendung der Ware verpflichtet ist, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach dem Ermessen der Grönenbacher Lackfabrik. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware dem Frachtführer übergeben wird. Bestellungen mit einem Warengewicht von über 300 kg und/oder einem Warenpreis über € 500,00 (ohne Umsatzsteuer) werden durch die Grönenbacher Lackfabrik innerhalb von Deutschland frei Haus geliefert. Von der Grönenbacher Lackfabrik entrichtete Frachtkosten gelten nur als Verauslagung für den Kunden. Mehrkosten für eilige Versendungsarten wie z.B. Bahnexpress oder Luftfracht, gehen zulasten des Kunden, und zwar auch dann, wenn die Grönenbacher Lackfabrik aufgrund besonderer Vereinbarungen im Einzelfall die Frachtkosten zu übernehmen verpflichtet ist.

3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wobei jede einzelne als besonderes Geschäft gilt.

4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von der Grönenbacher Lackfabrik nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle der Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff, Energie oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei der Grönenbacher Lackfabrik und deren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Grönenbacher Lackfabrik dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch die Grönenbacher Lackfabrik unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von der Grönenbacher Lackfabrik zu vertretenden Umstands bleibt unberührt.

5. Wird die Lieferung in Leihbehältern/Verpackungen durchgeführt, so ist diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Der Verlust und die Beschädigung einer Leihverpackung geht zulasten des Käufers, sofern diese von ihm zu vertreten sind. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder der Aufnahme anderer Produkte verwendet werden. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

6. Erfolgt die Lieferung in vom Käufer bezahlten Verpackungen, können diese grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache bei völliger oder teilweiser Gutschrift nach dem Ermessen der Grönenbacher Lackfabrik zurückgenommen werden.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Grönenbacher Lackfabrik behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher Forderungen, die der Grönenbacher Lackfabrik aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zustehen vor. Dies gilt auch bei einer Vereinbarung der unentgeltlichen Verwahrung durch den Kunden sowie auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bestimmte Forderungen geleistet werden.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die der Grönenbacher Lackfabrik sicherungshalber abgetretenen Forderungen (vgl. Ziff. 3) zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde darf die Ware jedoch verarbeiten und weiter veräußern, soweit sich dies im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs hält und solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Grönenbacher Lackfabrik rechtzeitig nachkommt. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, welche nicht der Grönenbacher Lackfabrik gehören, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die Grönenbacher Lackfabrik, jedoch ohne diese zu verpflichten. Der Kunde erwirbt somit kein Eigentum gem. § 950 BGB. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, der Grönenbacher Lackfabrik nicht gehörenden Sachen, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung bzw. Verbindung.

3. Veräußert der Kunde die Ware der Grönenbacher Lackfabrik, gleich in welchem Zustand, ordnungsgemäß bei Wahrung der der Grönenbacher Lackfabrik zustehenden Sicherungsrechte an einen Dritten, tritt er hiermit die ihm aus dem Geschäft entstehende Forderung samt Nebenrechte ab. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Grönenbacher Lackfabrik nur Gegenstände des Kunden oder ihm anderweitig unter einfachem Eigentumsvorbehalt des § 449 BGB gelieferte Ware, ist der Grönenbacher Lackfabrik die gesamte Forderung abgetreten. Beim Zusammentreffen mit einer Vorausabtretung infolge eines anderweitigen verlängerten Eigentumsvorbehalts, also bei Abschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB, steht der Grönenbacher Lackfabrik ein Bruchteil entsprechend Ziff. 2 an der Forderung zu. Der Kunde ist verpflichtet, dem Dritten auf Verlangen der Grönenbacher Lackfabrik die Abtretung bekannt zu machen und der Grönenbacher Lackfabrik die zur Geltendmachung ihrer Rechte nach ihrer Ansicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

4. Der Kunde tritt an die Grönenbacher Lackfabrik auch die Forderungen, die er aufgrund Einbaus der Ware in ein Grundstück gegen einen Dritten erwirbt, in Höhe der der Grönenbacher Lackfabrik zustehenden Forderung sicherungshalber hiermit ab. Auf abgetretene Forderungen eingehende Beträge sind bis zur Überweisung an die Grönenbacher Lackfabrik gesondert aufzubewahren.

5. Unsachgemäße Behandlung der Ware berechtigt die Grönenbacher Lackfabrik dazu, wie im Falle des Zahlungsverzuges vorzugehen (vgl. § 4).

6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Grönenbacher Lackfabrik um mehr als 20 % nicht nur vorübergehend, so wird die Grönenbacher Lackfabrik auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7. Zugriffe Dritter auf die Ware der Grönenbacher Lackfabrik, wie etwa ihre Pfändung oder Übergabe aller Unterlagen, sind der Grönenbacher Lackfabrik sofort und auf dem schnellsten Wege, z.B. durch Telefax, sowie unter Angabe aller zur Abwehr erforderlichen Umstände, bekannt zu machen.

8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der der Grönenbacher Lackfabrik abgetretenen Forderungen erlischt, sobald der Kunde die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist die Grönenbacher Lackfabrik dazu berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

 

§ 7 Abweichungen von der Beschaffenheit und Liefermenge

1. Die Waren der Grönenbacher Lackfabrik unterliegen den allgemeinen technischen Anforderungen. Diese behält sich dennoch handelsübliche Abweichungen bei Maßen und Eigenschaften vor, soweit sie solche nicht ausdrücklich zugesichert hat. Von der Grönenbacher Lackfabrik zur Verfügung gestellte Muster zeigen nur unverbindlich die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware.

2. Wenn die Grönenbacher Lackfabrik nach Angaben des Kunden Sonderlacke herstellt, ist dieser allein dafür verantwortlich, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Fall der Inanspruchnahme der Grönenbacher Lackfabrik stellt der Kunde diese von allen Ansprüchen bei Übernahme aller ihr erwachsenden Kosten frei und vorbehaltlich der Geltendmachung sonstiger Rechte, wie dem auf Leistung von
Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

3. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge gelten als vertragsgemäß.

 

§ 8 Mängelrügen, Verjährung, Schadensersatz

1. Der Käufer hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware der Grönenbacher Lackfabrik gegenüber angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Auslieferung der Ware am Versandort anzuzeigen. Danach endet die Frist, innerhalb derer ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer zu erheben. Die Art und das Ausmaß des Mangels sind genau zu bezeichnen.

2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge wird die Ware nach Wahl der Grönenbacher Lackfabrik umgetauscht oder gegen Erstattung oder Gutschrift der vereinbarten Gegen-leistung zurückgenommen oder der Minderwert erstattet. Alternativ ist die Grönenbacher Lackfabrik auch zur Mängelbeseitigung berechtigt. In diesem Falle trägt die Grönenbacher Lackfabrik die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Bei zu geringen Fehlmengen darf nachgeliefert werden. Ist die Grönenbacher Lackfabrik zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Grönenbacher Lackfabrik zu vertreten hat oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware bei diesem, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, bei welchem es sodann bei der fünfjährigen Verjährungsfrist verbleibt.

4. Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht verkaufen, bearbeiten usw., bis eine Beweissicherung mit der Grönenbacher Lackfabrik oder ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Lösung mit der Grönenbacher Lackfabrik getroffen worden ist. Die Gewährleistungsansprüche verfallen bei einer Weigerung des Kunden, der Grönenbacher Lackfabrik die Möglichkeit zur Nachprüfung des Mangels zu verschaffen, insbesondere wenn er nicht nach deren Ermessen die gesamte Ware oder Teilmengen daraus unverzüglich zur Verfügung stellt oder zurücksendet. Die Rücksendung beanstandeter Ware darf nur mit vorheriger Zustimmung der Grönenbacher Lackfabrik erfolgen.

5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden sind unmittelbar von diesem geltend zu machen und nicht abtretbar.

6. Werden der Ware nicht von der Grönenbacher Lackfabrik bezogene Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten oder von dieser bezogene in anderen als den angegebenen Mischverhältnissen beigemischt, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, die Grönenbacher Lackfabrik hat schriftlich die Beimischung/ das andere Mischverhältnis für unbedenklich erklärt.

7. Schadensersatzansprüche z.B. aufgrund der Verletzung der Pflicht zur Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung, vertraglicher Nebenpflichten oder einem Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschäden sowie unerlaubte Handlungen sind, wenn sie nicht unmittelbar auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz beruhen, der Grönenbacher Lackfabrik und deren Erfüllungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, soweit sie nicht aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten begründet sind. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit die Grönenbacher Lackfabrik die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Grönenbacher Lackfabrik.

2. Gerichtsstand ist Memmingen, nach Wahl der Grönenbacher Lackfabrik der Sitz des Bestellers.

3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, sind die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

 

Stand: Juni 2014